§ 198 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 132 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten. Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß Paragraph 132, Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.

  1. (1)Absatz eins,Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 1 ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 197, Ziffer eins, ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 2 gilt:Für Maßnahmen gemäß Paragraph 197, Ziffer 2, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDas Handbuch muss folgende Mindestinhalte aufweisen:
      1. a)Litera avordefinierte Organisationsabläufe,
      2. b)Litera bDefinitionen der personellen Zuständigkeiten,
      3. c)Litera cAblaufpläne für regelmäßige Übungen und für den Krisenfall sowie Textbausteine (zB für Medienkommunikation),
      4. d)Litera dAnsprechpartner für Kunden, Lieferanten, Behörden, Medien etc. und
      5. e)Litera eAusführungen betreffend Ressourcenmanagement, Kommunikationsstrategie, Verantwortlichkeiten, Zeithorizont und Dokumentation des Krisenverlaufes;
    2. 2.Ziffer 2es ist laufend zu aktualisieren und
    3. 3.Ziffer 3der Ablauf der im Handbuch beschriebenen regelmäßigen Übungen ist zu dokumentieren.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2025
Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 132 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten. Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß Paragraph 132, Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.

  1. (1)Absatz eins,Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 1 ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 197, Ziffer eins, ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 2 gilt:Für Maßnahmen gemäß Paragraph 197, Ziffer 2, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDas Handbuch muss folgende Mindestinhalte aufweisen:
      1. a)Litera avordefinierte Organisationsabläufe,
      2. b)Litera bDefinitionen der personellen Zuständigkeiten,
      3. c)Litera cAblaufpläne für regelmäßige Übungen und für den Krisenfall sowie Textbausteine (zB für Medienkommunikation),
      4. d)Litera dAnsprechpartner für Kunden, Lieferanten, Behörden, Medien etc. und
      5. e)Litera eAusführungen betreffend Ressourcenmanagement, Kommunikationsstrategie, Verantwortlichkeiten, Zeithorizont und Dokumentation des Krisenverlaufes;
    2. 2.Ziffer 2es ist laufend zu aktualisieren und
    3. 3.Ziffer 3der Ablauf der im Handbuch beschriebenen regelmäßigen Übungen ist zu dokumentieren.

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