§ 132 GSP-AV Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Fördergegenstände

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsAuftritte auf Messen, Tagungen, Ausstellungen und Exkursionen zu „best practice“-Betrieben,
  2. 2.Ziffer 2Entwicklung von für die Erzeugerorganisation spezifischen Marken sowie Logos bzw. einem Corporate Design und
  3. 3.Ziffer 3Konsumentenorientiertes Marketing unter anderem für Kinder und Jugendliche.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 132 GSP-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 132 GSP-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 132 GSP-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 132 GSP-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 132 GSP-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSP-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 131 GSP-AV
§ 133 GSP-AV