§ 132 GSP-AV (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung), Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05) - JUSLINE Österreich
§ 132 GSP-AV Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1.Ziffer einsAuftritte auf Messen, Tagungen, Ausstellungen und Exkursionen zu „best practice“-Betrieben,
2.Ziffer 2Entwicklung von für die Erzeugerorganisation spezifischen Marken sowie Logos bzw. einem Corporate Design und
3.Ziffer 3Konsumentenorientiertes Marketing unter anderem für Kinder und Jugendliche.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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