§ 135 GSP-AV (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung), Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-06) - JUSLINE Österreich
§ 135 GSP-AV Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-06)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1.Ziffer einsErstellung von Internetseiten,
2.Ziffer 2Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten und
3.Ziffer 3Erstellung und Einsatz von Werbemitteln und Produktwerbung für Produkte der Erzeugerorganisation.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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