§ 135 GSP-AV Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-06)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Fördergegenstände

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsErstellung von Internetseiten,
  2. 2.Ziffer 2Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten und
  3. 3.Ziffer 3Erstellung und Einsatz von Werbemitteln und Produktwerbung für Produkte der Erzeugerorganisation.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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