§ 125 GSP-AV Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität (47-02)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Fördergegenstände

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsEinrichtungen für den Einsatz von Qualitätssicherungssystemen (zB Einrichtung eigener Qualitätskontrollstellen, Erwerb von IT-Systemen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit),
  2. 2.Ziffer 2Anschaffung von Maschinen im Bereich der Erzeugerorganisation zur Reinigung von Räumen, die für die Übernahme und Lagerung von Obst- und Gemüseerzeugnissen oder Verpackungsmaterialien sowie für das Sortieren, Verarbeiten und Verpacken vorgesehen sind,
  3. 3.Ziffer 3Aufbau, Weiterentwicklung und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen,
  4. 4.Ziffer 4Eingangskontrolle und Ausgangskontrolle der Waren,
  5. 5.Ziffer 5Qualitätskontrolle auf der Produktionsfläche (Feld, Glashaus, Plantage etc.) vor der Anlieferung,
  6. 6.Ziffer 6Qualitätsverbesserung (zB Aufbau von marktorientierter Produktionsbetreuung, Rückstandsmonitoring, Reifeanalysen im Obstbau),
  7. 7.Ziffer 7Der Produktqualität zuordenbare Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
  8. 8.Ziffer 8Verbesserung der Organisationsstruktur, zB: Anschaffung und Inbetriebnahme moderner Informations-, Kommunikations- und Warenwirtschaftssysteme (einschließlich der notwendigen Schulung und Beratung) und
  9. 9.Ziffer 9Maschinelle Ausstattung zur Erhöhung der Produktqualität.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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