§ 120 GSP-AV Regeln zu förderfähigen Kosten

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Sofern Personalkosten förderfähig sind, zählen dazu Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der förderfähigen Aktivitäten anfallen.
  2. (2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand „EDV-Anlagen“ ist die Anschaffung der Hard- und Software inklusive laufender Wartungs- und Updatekosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des operationellen Programms steht, förderfähig, nicht jedoch Standardsoftware. Als Standardsoftware gilt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdas Betriebssystem,
    2. 2.Ziffer 2MS-Office oder Programme mit vergleichbarer Funktionalität,
    3. 3.Ziffer 3E-Mail-Programm,
    4. 4.Ziffer 4Sicherheitssoftware zur Vermeidung von Schadprogrammen (Virenschutz),
    5. 5.Ziffer 5Software zur Lohnverrechnung und Zeiterfassung der Mitarbeiter und
    6. 6.Ziffer 6Kernbuchhaltung (ausgenommen Controlling und Warenwirtschaftssystem).
    Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Z 1 bis 4 förderfähig.Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Ziffer eins bis 4 förderfähig.
  3. (3)Absatz 3,Im Zusammenhang mit den Fördergegenständen „Pflanzung von Dauerkulturen“, „Hagelnetzanlagen“ und „Bewässerungssysteme“ sind
    1. 1.Ziffer einsdie Anschaffungskosten für die Dauerkultur für (Teil-)Schläge (nicht für Einzelbäume) und die dazugehörigen Einrichtungen sowie die Errichtungskosten,
    2. 2.Ziffer 2die Anschaffungskosten für Hagelnetze und Bewässerungssysteme sowie deren Erneuerung
    förderfähig.
  4. (4)Absatz 4,Investitionen in technische Anlagen oder Maschinen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderfähig. Davon ausgenommen sind technische Anlagen und Maschinen, für die es am Markt keine Angebote mit Versorgung aus erneuerbaren Energien gibt.
  5. (5)Absatz 5,Für die Personal- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Betriebsfonds oder der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des operationellen Programms gilt ein Standardpauschalsatz im Ausmaß von 2% des genehmigten Betriebsfonds, der sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfasst.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 120 GSP-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 120 GSP-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 120 GSP-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 120 GSP-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 120 GSP-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSP-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 119 GSP-AV
§ 121 GSP-AV