§ 123 GSP-AV (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung), Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage (47-01) - JUSLINE Österreich
§ 123 GSP-AV Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage (47-01)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1.Ziffer einsAnkauf von EDV-Anlagen (einschließlich mobiler Elemente) zur Produktionsplanung,
2.Ziffer 2Neupflanzungen (inklusive Zertifizierungskosten und Lizenzgebühren) von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion sowie Erwerb von Lizenzsorten von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion,
3.Ziffer 3Veredelung von Obst- und Gemüsekulturen,
4.Ziffer 4Einrichtung von Flies-, Folien- oder Folientunnel-Systemen im Freiland,
5.Ziffer 5Errichtung und Einrichtung von Gewächshäusern,
7.Ziffer 7Verbesserung der Produktionssteuerung und Produktionsplanung (zB Ankauf von Software, elektronisches Betriebsheft),
8.Ziffer 8Kosten für den Aufbau neuer Clubsorten von mehrjährigen Kulturen im Obstbereich (zB Reisekosten und einmalige Lizenzkosten für Broker),
9.Ziffer 9Erstellung von Marktanalysen,
10.Ziffer 10Errichtung von Hagelschutzanlagen und Regendächern,
11.Ziffer 11Anschaffung und Optimierung technischer Ausrüstungen im Freiland und im geschützten Anbau,
12.Ziffer 12Spezialmaschinen für Aussaat, Anbau, Kulturführung und Ernte,
13.Ziffer 13Kosten für Anschaffung von Insektenhotels für Wildbienen, Wildbienenvölkern und Hummelvölkern zur optimalen Unterstützung der Befruchtung,
14.Ziffer 14Technische Investitionen zur Sicherung der Produktion (Maschinen zur Frostabwehr) sowie
15.Ziffer 15Anschaffung von Gebinden für Ernte, innerbetrieblichen Transport und Lagerung von Erzeugnissen. Nicht förderfähig ist die Anschaffung von Paletten.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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