Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1.Ziffer einsFörderung von generischen Produkt- oder Qualitätsmarken und
2.Ziffer 2Förderung der Markenentwicklung insbesondere gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S.1.Förderung der Markenentwicklung insbesondere gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S.1.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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