§ 129 GSP-AV Verbesserung der Vermarktung (47-04)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
Fördergegenstände

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsAnschaffung von produktspezifischen Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen,
  2. 2.Ziffer 2Anschaffung kombinierter Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen,
  3. 3.Ziffer 3Anschaffung von Wiege- und Etikettiermaschinen,
  4. 4.Ziffer 4Anschaffung von Anlagen für die Aufbereitung von Obst und Gemüse,
  5. 5.Ziffer 5Anschaffung von Anlagen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse,
  6. 6.Ziffer 6Anschaffung von Frostungs- und Trocknungseinrichtungen,
  7. 7.Ziffer 7Bau oder Anschaffung von Immobilien für den Betrieb der förderfähigen Anlagegüter oder zur Vermarktung durch die Erzeugerorganisation an den Verbraucher, sofern überwiegend Erzeugnisse, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen und für die sie anerkannt ist, verkauft werden,
  8. 8.Ziffer 8Förderung der Direktvermarktung (zB Marketing, Verkaufsräume, Verkaufswagen, Automaten)
  9. 9.Ziffer 9Anschaffung geeigneter Fahrzeuge für die innerbetriebliche Logistik (zB Elektrokarren, Gabelstapler etc.), sofern die Erzeugerorganisation dokumentieren kann, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden,
  10. 10.Ziffer 10Marketingrelevante Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
  11. 11.Ziffer 11Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten und zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus und
  12. 12.Ziffer 12Einsatz von Hard- und Software zur Verbesserung der Vermarktung.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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