§ 130 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Förderung der Direktvermarktung gemäß § 129 Abs. 1 Z 8 ist nur möglich, wenn Belege geliefert werden, dass überwiegend Produkte, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen, verkauft werden, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist.Die Förderung der Direktvermarktung gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, ist nur möglich, wenn Belege geliefert werden, dass überwiegend Produkte, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen, verkauft werden, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Förderung der Anschaffung geeigneter Fahrzeuge gemäß§ 129 Abs. 1 Z 9 ist nur möglich, wenn Nachweise erbracht werden, die dokumentieren, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden.Die Förderung der Anschaffung geeigneter Fahrzeuge gemäß§ 129 Absatz eins, Ziffer 9, ist nur möglich, wenn Nachweise erbracht werden, die dokumentieren, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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