§ 118 GSP-AV Investitionen auf Betrieben von Mitgliedern

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026

Werden im Rahmen eines operationellen Programmes Investitionen auf Betrieben einzelner Mitglieder beantragt,

  1. 1.Ziffer einsmuss die Beantragung den Zielen dieser Erzeugerorganisation entsprechen,
  2. 2.Ziffer 2können fix mit Grund und Boden des betreffenden Betriebes verbundene Investitionen nur anerkannt werden, wenn ein Nutzungsvertrag vorliegt, der für die Dauer der Mitgliedschaft oder mindestens für die Dauer der Behalteverpflichtung mit der Erzeugerorganisation abgeschlossen wurde,
  3. 3.Ziffer 3sind ausschließlich spezifische Maschinen und Ausrüstungsgegenstände für Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, förderfähig und
  4. 4.Ziffer 4muss erforderlichenfalls der Nachweis erbracht werden, dass dies wirtschaftlicher als auf Ebene der Erzeugerorganisation ist.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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