§ 111 GSP-AV Bestimmungen zu Direktzahlungen

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Finanzielle Obergrenze für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl

Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021 Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2021

  1. 1.Ziffer einsfür das Antragsjahr 202314,4%, 
  2. 2.Ziffer 2für das Antragsjahr 202414,6%, 
  3. 3.Ziffer 3für das Antragsjahr 202514,79%, 
  4. 4.Ziffer 4für das Antragsjahr 202615,08% und 
  5. 5.Ziffer 5für das Antragsjahr 2027 14,92% 
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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