Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Finanzielle Obergrenze für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl
Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021 Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2021
1.Ziffer einsfür das Antragsjahr 202314,4%,
2.Ziffer 2für das Antragsjahr 202414,6%,
3.Ziffer 3für das Antragsjahr 202514,79%,
4.Ziffer 4für das Antragsjahr 202615,08% und
5.Ziffer 5für das Antragsjahr 2027 14,92%
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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