§ 117 GSP-AV Sanktionen bei Nichteinhaltung

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wird nicht mindestens ein Fördergegenstand, der im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 steht, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, erfolgt die gänzliche Rückforderung der Förderung für das gesamte operationelle Programm.Wird nicht mindestens ein Fördergegenstand, der im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46, Litera b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 steht, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, erfolgt die gänzliche Rückforderung der Förderung für das gesamte operationelle Programm.
  2. (2)Absatz 2,Werden nur zwei Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, ist die Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm um 50% zu kürzen.Werden nur zwei Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46, Litera e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, ist die Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm um 50% zu kürzen.
  3. (3)Absatz 3,Wird der Mindestausgabenanteil gemäß § 116 Abs. 2 am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:Wird der Mindestausgabenanteil gemäß Paragraph 116, Absatz 2, am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:
    1. 1.Ziffer einsBei einem Ausgabenanteil von weniger als 15% und bis zu 12% Verwarnung,
    2. 2.Ziffer 2Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 12% und bis zu 7% 50% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
    3. 3.Ziffer 3Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 7% und bis zu 5% 100% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
    4. 4.Ziffer 4Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 5% und bis zu 1% 100% Kürzung der Förderung für die letzten zwei Jahresarbeitsprogramme und
    5. 5.Ziffer 5Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 1% gänzliche Rückforderung der Förderung für gesamte operationelle Programm.
  4. (4)Absatz 4,Wird der Mindestausgabenanteil gemäß § 116 Abs. 3 am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:Wird der Mindestausgabenanteil gemäß Paragraph 116, Absatz 3, am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:
    1. 1.Ziffer einsBei einem Ausgabenanteil von weniger als 2% und bis zu 1% Verwarnung,
    2. 2.Ziffer 2Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 1% und bis zu 0,5% 50% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
    3. 3.Ziffer 3Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,5% und bis zu 0,1% 100 % Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
    4. 4.Ziffer 4Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,1% und bis zu 0,05% 100 % Kürzung der Förderung für die letzten zwei Jahresarbeitsprogramme und
    5. 5.Ziffer 5Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,05% gänzliche Rückforderung der Förderung für gesamte operationelle Programm.
  5. (5)Absatz 5,Bei Verstoß gegen § 116 Abs. 4 ist die Förderung der Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 bis zur Erreichung der Maximalausgaben zu kürzen.Bei Verstoß gegen Paragraph 116, Absatz 4, ist die Förderung der Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 bis zur Erreichung der Maximalausgaben zu kürzen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 117 GSP-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 GSP-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 117 GSP-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 117 GSP-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 117 GSP-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSP-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 116 GSP-AV
§ 118 GSP-AV