§ 104 GSP-AV Konditionalität

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Zuständigkeit und Verfahren
  1. (1)Absatz eins,Für die Kontrolle der Konditionalitäts-Vorschriften gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zuständig:Für die Kontrolle der Konditionalitäts-Vorschriften gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zuständig:
    1. 1.Ziffer einsdie AMA für die Kontrolle der Einhaltung
      1. a)Litera ader Grundanforderungen (GAB) 1 bis 4 und 7 bis 8,
      2. b)Litera bder GAB 5 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind – und
      3. c)Litera cder GLÖZ-Standards;
    2. 2.Ziffer 2der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung
      1. a)Litera ader GAB 5 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden – und
      2. b)Litera bder GAB 6,
      wobei sich der Landeshauptmann für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann, und
    3. 3.Ziffer 3die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 9 bis 11, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann.die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 9 bis 11, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, beauftragen kann.
  2. (2)Absatz 2,Die der AMA für die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b durchzuführenden Kontrollen entstehenden Kosten sind gemäß § 28b des AMA-Gesetzes, BGBl. Nr. 376/1992, zu ersetzen.Die der AMA für die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b durchzuführenden Kontrollen entstehenden Kosten sind gemäß Paragraph 28 b, des AMA-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die AMA hat den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen nach Erhalt der Informationen gemäß § 27 Abs. 2 Z 7 MOG 2021 die jeweilige Kontrollstichprobe bekanntzugeben.Die AMA hat den in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Kontrollstellen nach Erhalt der Informationen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 7, MOG 2021 die jeweilige Kontrollstichprobe bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Nach Durchführung der Kontrollen haben die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen der AMA die gemäß § 106 angefertigten Kontrollberichte innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts zu übermitteln und eine Beurteilung der festgestellten Verstöße vorzunehmen.Nach Durchführung der Kontrollen haben die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Kontrollstellen der AMA die gemäß Paragraph 106, angefertigten Kontrollberichte innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts zu übermitteln und eine Beurteilung der festgestellten Verstöße vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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