Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. 4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen. Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß Paragraph 79, Absatz 3 und Absatz 4, eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.
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