Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Es ist eine Ex-post-Kontrolle bei:
1.Ziffer einsinvestiven Projekten zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung gemäß § 72 und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen sowieinvestiven Projekten zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung gemäß Paragraph 72 und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen sowie
2.Ziffer 2Sachkostenprojekten zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen, die erst nach Projektende erfüllt sein müssen
durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Ex-post-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte aller Sektor- und Projektmaßnahmen mit Auflagen gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte aller Sektor- und Projektmaßnahmen mit Auflagen gemäß Absatz eins, für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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