Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags ist bei den öffentlichen Auftraggebern betreffend Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden, die Einhaltung des Vergaberechts zu prüfen.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Überprüfung der Einhaltung des Vergaberechts sind:
1.Ziffer einsin der Planungsphase die Auftragswertschätzung und Wahl des Vergabeverfahrens,
2.Ziffer 2in der Veröffentlichungs- und Ausschreibungsphase die durchgeführten Ausschreibungen,
3.Ziffer 3in der Auswahlphase die Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Bewertung der Angebote,
4.Ziffer 4die Vergabeentscheidung und
5.Ziffer 5in der Phase der Auftragsdurchführung das Vorliegen von Änderungen.
(3)Absatz 3,Wird die Leistung direkt vergeben, ist Folgendes zu prüfen:
1.Ziffer einsdie Auftragswertschätzung,
2.Ziffer 2die Einhaltung der Bekanntmachungsvorschriften (bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung),
3.Ziffer 3die erforderliche Eignung des Auftragnehmers,
4.Ziffer 4die Einhaltung der Grundsätze des Vergabeverfahrens und
5.Ziffer 5das Vorliegen von Änderungen während der Auftragsdurchführung.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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