Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Alle Förderanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, die sich auf alle förderrelevanten Elemente bezieht; das sind insbesondere die Förderfähigkeit der Förderwerber, die Erfüllung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen für das beantragte Projekt, die Förderfähigkeit und Plausibilität der beantragten Kosten sowie das Auswahlverfahren bei Projektmaßnahmen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Fördermaßnahmen 58-03, 58-04, 73-02, 73-07 bis 73-15, 73-17, 77-02, 77-03, 77-05, 77-06 und 78-03 kann die Plausibilität der Kosten auf Antrag des Förderwerbers auch erst zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags überprüft werden. Der Förderwerber hat mit dem Förderantrag eine begründete Kostenschätzung für jene Kosten einzureichen, die erst mit dem Zahlungsantrag plausibilisiert werden sollen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet von Abs. 1 und Abs. 2 kann die Kostenplausibilisierung gemäß § 90 Abs. 1 Z 5 mit dem Zahlungsantrag erfolgen.Unbeschadet von Absatz eins und Absatz 2, kann die Kostenplausibilisierung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 5, mit dem Zahlungsantrag erfolgen.
(4)Absatz 4,Zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt in den Fördermaßnahmen 73-01 und 75-01 übermittelt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Agrarmarkt Austria auf Anfrage die Daten gemäß § 21 Abs. 1a, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Agrarmarkt Austria stellt diese Daten den Bewilligenden Stellen zur Verfügung.Zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt in den Fördermaßnahmen 73-01 und 75-01 übermittelt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Agrarmarkt Austria auf Anfrage die Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins a,, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Agrarmarkt Austria stellt diese Daten den Bewilligenden Stellen zur Verfügung.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 89 GSP-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 GSP-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 89 GSP-AV