Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
(1)Absatz eins,Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
(1a)Absatz eins a,Der Agrarmarkt Austria sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auf Anfrage nachfolgend angeführte Daten zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind:
1.Ziffer einsVersicherungsdaten des Betriebsführers gemäß dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025, undVersicherungsdaten des Betriebsführers gemäß dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025,, und
2.Ziffer 2Bewirtschaftungsdaten des landwirtschaftlichen Betriebs.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.
(3)Absatz 3,Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in § 6d Abs. 9 Z 1 oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sieLandwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in Paragraph 6 d, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie
2.Ziffer 2als juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können,
3.Ziffer 3anhand der Steuererklärung oder damit gleichwertiger Unterlagen die landwirtschaftliche Aktivität belegen können oder
4.Ziffer 4mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen oder Beweidung bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Z 1 bis 3 erfasst sind und durch weitere Belege nachweisen können, dass sie landwirtschaftlich tätig sind.mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen oder Beweidung bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Ziffer eins bis 3 erfasst sind und durch weitere Belege nachweisen können, dass sie landwirtschaftlich tätig sind.
(4)Absatz 4,Die Umrechnung in raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) wird folgendermaßen vorgenommen:
1.Ziffer einsRinder ab 2 Jahren 1,00 RGVE
2.Ziffer 2Rinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre0,60 RGVE
3.Ziffer 3Rinder bis ½ Jahr0,40 RGVE
4.Ziffer 4Schafe und Ziegen ab 1 Jahr0,15 RGVE
5.Ziffer 5Schafe und Ziegen bis 1 Jahr0,07 RGVE
6.Ziffer 6Zwergrinder ab 2 Jahren 0,5 RGVE
7.Ziffer 7Zwergrinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre0,3 RGVE
8.Ziffer 8Zwergrinder bis ½ Jahr0,2 RGVE
Als Zwergrinder gelten die Rassen Dahomey, Dexter, Kerry und Zwergzebu.
(5)Absatz 5,Das Antragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem der Förderwerber die beantragten Invekos-Maßnahmen umsetzt.
(6)Absatz 6,Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist
1.Ziffer einsfür Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, undfür Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und
2.Ziffer 2für Zwecke der Feststellung der Berechnungsgrundlage gemäß dem 5. Abschnitt dieses Kapitels die bei der Berechnung des jeweiligen Mehrfachantrags zugrunde gelegte beantragte Fläche bzw. das zugrunde gelegte beantragte Tier, ausgedrückt in RGVE.
(7)Absatz 7,Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.
(8)Absatz 8,Der Mehrfachantrag ist gleichzeitig Förderantrag und Zahlungsantrag.
(9)Absatz 9,Die Vegetationsperiode umfasst den Zeitraum von 1. April bis 30. September.
(10)Absatz 10,Für Zwecke der Berechnung des zusätzlichen Betrags gemäß § 8b MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen. Der in Fließkomma berechnete Einheitsbetrag gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 ist ohne Rundung mit zwei Kommastellen festzusetzen.Für Zwecke der Berechnung des zusätzlichen Betrags gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen. Der in Fließkomma berechnete Einheitsbetrag gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 ist ohne Rundung mit zwei Kommastellen festzusetzen.
(11)Absatz 11,Für das jeweilige Antragsjahr ist bis Ende des Antragsjahres für jede Fördermaßnahme gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 sowie bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Rindern, Mutterschafen und –ziegen auf der Homepage der AMA der Stichtag bekannt zu geben, an dem die gemäß § 21 Abs. 6 zugrunde zu legenden Flächen bzw. Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden. Zusätzlich ist der festgesetzte Einheitsbetrag je Fördermaßnahme zu veröffentlichen.Für das jeweilige Antragsjahr ist bis Ende des Antragsjahres für jede Fördermaßnahme gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 sowie bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Rindern, Mutterschafen und –ziegen auf der Homepage der AMA der Stichtag bekannt zu geben, an dem die gemäß Paragraph 21, Absatz 6, zugrunde zu legenden Flächen bzw. Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden. Zusätzlich ist der festgesetzte Einheitsbetrag je Fördermaßnahme zu veröffentlichen.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 GSP-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 GSP-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 GSP-AV