§ 14 GSP-AV Mitteilungspflichten

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Begünstigte hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, der AMA oder der Bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Frist vorgeschrieben ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist von Übergeber und Übernehmer binnen vier Wochen ab Wirksamkeitsbeginn, jedoch rechtzeitig vor der nächsten Antragstellung anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) ist eigenhändig zu unterschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Soweit für Meldungen, Korrekturen, Fotonachweise und sonstige Mitteilungen Funktionen der AMA MFA Fotos-APP verfügbar sind, kann die AMA MFA Fotos-APP als vollwertiges Kommunikationsmittel mit der AMA herangezogen werden.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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