Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Kann ein Begünstigter aufgrund natürlicher Umstände, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken, wie insbesondere Tod eines Tieres durch Krankheit oder Unfall, für den der Begünstigte nicht verantwortlich gemacht werden kann, die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht erfüllen, so sind die Verwaltungssanktionen nicht anzuwenden, sofern der Begünstigte innerhalb von drei Wochen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere – unbeschadet der nach den Tierkennzeichnungsvorschriften notwendigen Meldung des Abgangs oder Verendung – die zuständige Behörde hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
(2)Absatz 2,Ist ein Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen und war der Verstoß für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar oder kann die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, ist keine Verwaltungssanktion anzuwenden.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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