§ 2 GSP-AV Zuständigkeit der Zahlstelle

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig, soweit nicht bestimmte Aufgaben mit den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung oder durch Übertragung gemäß Abs. 2 anderen Stellen und Einrichtungen übertragen wurden.Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig, soweit nicht bestimmte Aufgaben mit den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung oder durch Übertragung gemäß Absatz 2, anderen Stellen und Einrichtungen übertragen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß § 6 MOG 2021 oder durch Sonderrichtlinien gemäß § 19a MOG 2021 andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/2116 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß Paragraph 6, MOG 2021 oder durch Sonderrichtlinien gemäß Paragraph 19 a, MOG 2021 andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Vereinbarung gemäß Anhang I Punkt D zur delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hat insbesondereDie Vereinbarung gemäß Anhang römisch eins Punkt D zur delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten der mit Aufgaben der Zahlstelle betrauten anderen Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2Art, Inhalt und Übermittlungszeitpunkt der zu liefernden Informationen und
    3. 3.Ziffer 3eine Bestätigung der anderen Einrichtung gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, sowie eine Beschreibung der hierzu eingesetzten Mittel
    zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß § 17 gelten auch für diese Einrichtungen.Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 17, gelten auch für diese Einrichtungen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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