§ 3 GSP-AV Begriffsbestimmungen

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026

Im Sinne dieser Verordnung sind unter

  1. 1.Ziffer einsInvekos-Maßnahmen die in § 6c Abs. 2 MOG 2021 angeführten Direktzahlungen sowie jene in § 6c Abs. 4 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die flächen- oder tierbezogen gewährt werden,Invekos-Maßnahmen die in Paragraph 6 c, Absatz 2, MOG 2021 angeführten Direktzahlungen sowie jene in Paragraph 6 c, Absatz 4, MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die flächen- oder tierbezogen gewährt werden,
  2. 2.Ziffer 2Projektmaßnahmen alle in § 6c Abs. 4 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die nicht unter Z 1 fallen,Projektmaßnahmen alle in Paragraph 6 c, Absatz 4, MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die nicht unter Ziffer eins, fallen,
  3. 3.Ziffer 3Sektormaßnahmen die in § 6c Abs. 3 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen,Sektormaßnahmen die in Paragraph 6 c, Absatz 3, MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen,
  4. 4.Ziffer 4Begünstigter der Antragsteller (Förderwerber) oder jede Person, die eine Förderzusage erhält,
  5. 5.Ziffer 5Projekt die vom Förderwerber im Rahmen einer Projektmaßnahme oder einer Sektormaßnahme beantragten und durchgeführten Leistungen,
  6. 6.Ziffer 6Fördergegenstände die in den Rechtsgrundlagen für die Projekt- und Sektormaßnahmen definierten förderfähigen Leistungen,
  7. 7.Ziffer 7Arbeitspaket ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Projekts, der einem bestimmten Fördergegenstand zugeordnet ist,
  8. 8.Ziffer 8Aktivität ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Arbeitspaketes,
  9. 9.Ziffer 9Bewilligende Stelle die Zahlstelle oder eine von ihr mit der Funktion Bewilligung beauftragte andere Einrichtung,
  10. 10.Ziffer 10Förderperiode der Zeitraum des GAP-Strategieplans gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115Förderperiode der Zeitraum des GAP-Strategieplans gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/2115
zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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