Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauffolgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in §§ 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6, 33 Abs. 3, 34 Abs. 2 Z 10 und Z 11 und 38 Abs. 3 genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2.Absatz eins, ist nicht anwendbar bei den in Paragraphen 33, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 6, 33 Absatz 3, 34, Absatz 2, Ziffer 10 und Ziffer 11 und 38 Absatz 3, genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2,
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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