Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2)Absatz 2,Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
1.Ziffer einsbis spätestens am 31. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),bis spätestens am 31. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
2.Ziffer 2bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
a)Litera aAntrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,Antrag auf Direktzahlungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115,
b)Litera bAntrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,
c)Litera cLage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
d)Litera dTierliste,
e)Litera eBeilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,
f)Litera fBeilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 und
g)Litera gAnzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02
3.Ziffer 3bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt,
4.Ziffer 4bis spätestens am 31. August des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01,
5.Ziffer 5bis spätestens am 30. September des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01 und
6.Ziffer 6bis spätestens am 30. November des Antragsjahres die bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge im Rahmen der Fördermaßnahme 70-08.
(3)Absatz 3,Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
1.Ziffer einsKorrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,
2.Ziffer 2sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
a)Litera adie Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß § 38 Abs. 3 hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,
b)Litera bÄnderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
c)Litera cdie gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung und
(Anm.: lit. d aufgehoben durch Z 10, BGBl. II Nr. 1/2026)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026,)
e)Litera edie Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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