Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen und gegebenenfalls nicht-landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Invekos-Maßnahme beantragt wird, sofern die Förderbedingungen nicht bereits durch Flächenmonitoring überprüft werden.
(2)Absatz 2,Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen die Überprüfung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die vom Begünstigten im Rahmen der jeweiligen Fördermaßnahmen angemeldeten Fläche und gegebenenfalls eine Flächenvermessung.
(3)Absatz 3,Der gemäß § 10 zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen bzw. erforderlichenfalls nicht-landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren zu enthalten.Der gemäß Paragraph 10, zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen bzw. erforderlichenfalls nicht-landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren zu enthalten.
(4)Absatz 4,Für alle laut Abs. 2 erforderlichen Flächenvermessungen wird ein einheitlicher Wert für die Puffertoleranz von 0,75 m festgelegt. Dieser wird unabhängig vom Messverfahren auf den bei der Flächenvermessung ermittelten Umfang angewandt. Die daraus resultierende Toleranzfläche darf maximal 1 ha betragen.Für alle laut Absatz 2, erforderlichen Flächenvermessungen wird ein einheitlicher Wert für die Puffertoleranz von 0,75 m festgelegt. Dieser wird unabhängig vom Messverfahren auf den bei der Flächenvermessung ermittelten Umfang angewandt. Die daraus resultierende Toleranzfläche darf maximal 1 ha betragen.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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