§ 43 GSP-AV Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2,Liegt die Zahl der im Mehrfachantrag angemeldeten oder aus der Rinderdatenbank ermittelten Tiere über der Zahl der bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
  3. (3)Absatz 3,Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEin im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 eindeutig identifiziert werden kann.Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil römisch vier Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), Amtsblatt Nummer L 84 vom 31.03.2016 Seite 1 eindeutig identifiziert werden kann.
    2. 2.Ziffer 2Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein Kennzeichen gemäß Art. 108 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein Kennzeichen gemäß Artikel 108, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.
    3. 3.Ziffer 3Hat ein einzelnes Rind, ein einzelnes Schaf oder eine einzelne Ziege im Betrieb beide Kennzeichnungsmittel verloren, so gilt das Tier dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, gegebenenfalls den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
    4. 4.Ziffer 4Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Datenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Förderfähigkeitsbedingungen – mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 – im Rahmen der betreffenden Fördermaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann nicht als ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Datenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Förderfähigkeitsbedingungen – mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/2115 – im Rahmen der betreffenden Fördermaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann nicht als ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
    5. 5.Ziffer 5Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.
    6. 6.Ziffer 6Bei alpungsrelevanten Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der MindestalpungsdauerBei alpungsrelevanten Meldungen, die nach der in Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. Paragraph 6, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer
      1. a)Litera aim Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn undim Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11,) als Beginn und
      2. b)Litera bim Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende
      heranzuziehen ist. Dies gilt auch für eine Meldung des Zugangs nach § 7 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 nach einem Almabtrieb des betreffenden Tieres.heranzuziehen ist. Dies gilt auch für eine Meldung des Zugangs nach Paragraph 7, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 nach einem Almabtrieb des betreffenden Tieres.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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