Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Für die Invekos-Maßnahmen werden die Kürzungen und Sanktionen auf jede einzelne Fördermaßnahme angewendet, wobei Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Tieren bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern sowie Mutterschafen und -ziegen zu berechnen sind.
(2)Absatz 2,Für die Invekos-Maßnahmen werden, sofern nicht gemäß den jeweiligen Sonderrichtlinien spezielle Vorgaben bestehen, die Kürzungen, Rücknahmen und Sanktionen gegebenenfalls in folgender Reihenfolge berechnet:
1.Ziffer einsDie Kürzungen und Sanktionen gemäß den §§ 46, 49 und 50,Die Kürzungen und Sanktionen gemäß den Paragraphen 46, 49 und 50,
2.Ziffer 2der sich aus Z 1 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 47,der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 47,,
3.Ziffer 3der sich aus Z 2 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß den §§ 48 und 51,der sich aus Ziffer 2, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß den Paragraphen 48 und 51,
4.Ziffer 4der sich aus Z 3 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 MOG 2021,der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, MOG 2021,
5.Ziffer 5der sich aus Z 4 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 MOG 2021,der sich aus Ziffer 4, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, MOG 2021,
6.Ziffer 6der sich aus Z 5 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021 in Verbindung mit § 111,der sich aus Ziffer 5, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2021 in Verbindung mit Paragraph 111,,
7.Ziffer 7der sich aus Z 6 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 MOG 2021,der sich aus Ziffer 6, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, MOG 2021,
8.Ziffer 8der sich aus Z 7 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 1 MOG 2021,der sich aus Ziffer 7, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, MOG 2021,
9.Ziffer 9der sich aus Z 8 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 3 MOG 2021,der sich aus Ziffer 8, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG 2021,
10.Ziffer 10der sich aus Z 9 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2021,der sich aus Ziffer 9, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2021,
11.Ziffer 11der sich aus Z 10 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) 2021/2115,der sich aus Ziffer 10, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 87, der Verordnung (EU) 2021/2115,
12.Ziffer 12der sich aus Z 11 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 undder sich aus Ziffer 11, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2021/2116 und
13.Ziffer 13der sich aus Z 12 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Konditionalität und der sozialen Konditionalität.der sich aus Ziffer 12, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Konditionalität und der sozialen Konditionalität.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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