Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel mit den Zielen und den Grundsätzen des Haushaltsrechts, insbesondere den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, in Einklang steht.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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