§ 63 GSP-AV Investitionskosten

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Investitionskosten gelten:
    1. 1.Ziffer einsaktivierungsfähige Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern inklusive immaterielle Vorleistungen (Planungs-, Beratungs- und Projektstudienkosten) und erforderliche Eigenleistungen (Personal- und Sachkosten),
    2. 2.Ziffer 2aktivierungsfähige Aufwendungen in bestehendes Anlagevermögen, die zu einer wesentlichen Steigerung der Lebensdauer, der Nutzbarkeit oder des Wertes einer Anlage führen, und
    3. 3.Ziffer 3Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, die unter die Ausnahme von § 68 Abs. 1 Z 7 fallen.Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, die unter die Ausnahme von Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, fallen.
  2. (2)Absatz 2,Davon abweichend ist die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988 unter der Kostenart Investitionskosten förderfähig, wenn dies in einer Fördermaßnahme vorgesehen ist.Davon abweichend ist die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 13, EStG 1988 unter der Kostenart Investitionskosten förderfähig, wenn dies in einer Fördermaßnahme vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3,Ersatzinvestitionen sind nicht förderfähig.
  4. (4)Absatz 4,Die Förderung der Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern ist – sofern in einer Projektmaßnahme vorgesehen – zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Förderziel dadurch kostengünstiger erreicht wird und
    2. 2.Ziffer 2der Effekt der Förderung und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Reparatur und Servicemöglichkeit mindestens über den Zeitraum der geltenden Behalteverpflichtung gesichert ist.
  5. (5)Absatz 5,Investitionen in Infrastrukturen mit Gesamtkosten über 5 Mio € (netto), die nicht in der Lokalen Entwicklungsstrategie der LEADER-Regionen enthalten sind, sind in den Fördermaßnahmen 73-09, 73-10, 73-11, 73-14 und 73-16 nicht förderfähig. Als Infrastrukturinvestition gelten Investitionen in die Bereitstellung öffentlicher Güter und Dienstleistungen.
  6. (6)Absatz 6,Als nicht produktive Investitionen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Unternehmens oder seiner Rentabilität führen.Als nicht produktive Investitionen im Sinne des Artikel 73, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Unternehmens oder seiner Rentabilität führen.
  7. (7)Absatz 7,Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden. Überschreitet der in Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2022/126 genannte Zeitraum für eine bestimmte Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann diese auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden. Überschreitet der in Artikel 11 Absatz eins, Unterabs. 1 Litera b, der Verordnung (EU) 2022/126 genannte Zeitraum für eine bestimmte Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann diese auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.
  8. (8)Absatz 8,Art. 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist auf Projekte der Fördermaßnahmen 77-02 und 77-05 anzuwenden.Artikel 73, der Verordnung (EU) 2021/2115 ist auf Projekte der Fördermaßnahmen 77-02 und 77-05 anzuwenden.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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