§ 68 GSP-AV Nicht förderfähige Kosten

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsKosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums erbracht werden; für leasingfinanzierte Investitionsgüter dürfen im Rahmen von Projektmaßnahmen Kosten auch nach Ablauf des Durchführungszeitraums abgerechnet werden;
    2. 2.Ziffer 2Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 100 € (netto), ausgenommen Nächtigungskosten; diese Kleinbetragsgrenze kann maßnahmenspezifisch erhöht oder gesenkt werden; für Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse – mit Ausnahme der Fördermaßnahme 47-08 – Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 1 000 € (netto); für die Fördermaßnahmen 73-12, 73-13 und 73-14 Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 500 € (netto);
    3. 3.Ziffer 3Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 € (netto), die bar bezahlt wurden;
    4. 4.Ziffer 4Kosten, die von Dritten endgültig getragen werden;
    5. 5.Ziffer 5Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen, außer diese sind nachweislich, tatsächlich und endgültig von Förderwerbern zu tragen;
    6. 6.Ziffer 6Finanzierungs- und Versicherungskosten, ausgenommen Kosten für Ernteversicherungen, in der Fördermaßnahme 47-24;
    7. 7.Ziffer 7Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, ausgenommen die vom Förderwerber für die Sektormaßnahmen Obst und Gemüse im Durchführungszeitraum und für Projektmaßnahmen im für die Förderperiode geltenden Abrechnungszeitraum gezahlten Leasingraten, abzüglich der Finanzierungskosten;
    8. 8.Ziffer 8Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.);
    9. 9.Ziffer 9Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung, es sei denn, die Projektnotwendigkeit dieser Kosten wird plausibel begründet;
    10. 10.Ziffer 10Kosten für Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen;
    11. 11.Ziffer 11Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen;
    12. 12.Ziffer 12Kosten, die vor dem 1. Jänner 2023 angefallen sind.
  2. (2)Absatz 2,Soweit die Förderrichtlinien gemäß § 13 des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1992, strengere Regelungen enthalten, gehen diese vor.Soweit die Förderrichtlinien gemäß Paragraph 13, des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1992,, strengere Regelungen enthalten, gehen diese vor.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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