Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Eine Verlängerung der Laufzeit des operationellen Programms ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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