§ 48 GSP-AV Verwaltungssanktion bei Nichteinhaltung inhaltlicher Bewirtschaftungsauflagen

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Nichteinhaltung von inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen (Förderungsverpflichtungen) für Fördermaßnahmen gemäß den Artikeln 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgt die Beurteilung der einzelnen Verstöße unter Bedachtnahme auf Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit maßnahmenbezogen, wobei optionale Zuschläge bzw. zusätzlich beantragte Optionen getrennt behandelt werden können, nach den folgenden Stufen:
    1. 1.Ziffer einsVerwarnung,
    2. 2.Ziffer 2Kürzung um 2%,
    3. 3.Ziffer 3Kürzung um 5%,
    4. 4.Ziffer 4Kürzung um 10%,
    5. 5.Ziffer 5Kürzung um 25%,
    6. 6.Ziffer 6Kürzung um 50% oder
    7. 7.Ziffer 7Kürzung um 100%.
    Ab dem Jahr 2027 wird anstelle einer Verwarnung ein Einbehalt der Förderung im Ausmaß von 1% der Maßnahmenprämie ausgesprochen.
  2. (2)Absatz 2,Die Sanktionen beziehen sich ausschließlich auf die betroffene Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragte Option sowie auf das Jahr der Kontrolle. Verstöße gegen einmalig in der Periode zu erfüllende Auflagen, wie zB die Weiterbildungs- oder Bodenprobenverpflichtung, werden im Jahr der Feststellung geahndet. Zusätzlich gelten folgende Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsVerstöße, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden, ziehen grundsätzlich höhere Sanktionen nach sich als solche, die im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden.
    2. 2.Ziffer 2Mehrere Verstöße bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr lösen eine Kumulation der Sanktionen durch Addition der Prozentsätze aus; die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100% der Jahresprämie begrenzt.
    3. 3.Ziffer 3Tritt innerhalb der Förderperiode ein mehrmaliger Verstoß bei ein und derselben Förderungsverpflichtung derselben Maßnahme auf, so wird die Sanktion ab dem zweiten Verstoß um eine Stufe erhöht, ab dem dritten Mal um zwei Stufen erhöht und so fort. Die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100% der Jahresprämie begrenzt.
    4. 4.Ziffer 4Tritt innerhalb der Förderperiode ein mehrmaliger Verstoß bei einer Maßnahme (aber nicht bei derselben Förderungsverpflichtung) auf, so wird die ausgesprochene Sanktion nicht erhöht.
    5. 5.Ziffer 5Die Kürzung auf Grund der Kumulation von Verstößen kann höchstens 100% der Maßnahmenprämie des betroffenen Jahres erreichen.
    6. 6.Ziffer 6Wird in der Förderperiode zwei Mal eine 100%-Kürzung vergeben, erfolgen der Ausschluss aus der Maßnahme und die Rückforderung bis Verpflichtungsbeginn; dabei werden nur jene Flächen zurückgefordert, die im Jahr des Ausschlusses beantragt wurden.
    7. 7.Ziffer 7Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes sowie wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr mehr als drei Verstöße festgestellt werden, ist nach Betrachtung der Umstände des konkreten Falles maximal eine Kürzung der Jahresprämie jeweils für einzelne oder alle Maßnahmen der Artikel 31, 70 oder 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 um 100% vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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