Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle Tiere, für die eine Beihilfe im Rahmen einer tierbezogenen Invekos-Maßnahme beantragt wird.
(2)Absatz 2,Vor-Ort-Kontrollen umfassen eine Prüfung der Förderbedingungen sowie, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere mit denen, für die eine Beihilfe beantragt wird, übereinstimmt. Im Falle von Rindern, Schafen und Ziegen wird darüber hinaus geprüft, ob die in den Registern gemeldeten Tiere den an die elektronische Datenbank gemeldeten Tieren entsprechen. Ebenso wird geprüft,
1.Ziffer einsob die Eintragungen in das Register und die Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Tiere korrekt und stimmig sind; dies erfolgt durch Stichprobenkontrollen von Belegen wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässe oder Verbringungsdokumenten für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfe beantragt wurde; werden jedoch Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;
2.Ziffer 2ob die Rinder, Schafe und Ziegen mit Ohrmarken oder anderen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet sind, gegebenenfalls Tierpässe oder Verbringungsdokumente vorliegen, die Tiere im Register geführt sind und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Tiere gemeldet wurden.
Die in Z 2 genannten Überprüfungen können anhand einer Zufallsstichprobe vorgenommen werden. Wird bei dieser Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle Tiere überprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.Die in Ziffer 2, genannten Überprüfungen können anhand einer Zufallsstichprobe vorgenommen werden. Wird bei dieser Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle Tiere überprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.
(3)Absatz 3,Der gemäß § 10 zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronischen Datenbanken für Tiere, kontrollierte Tiere, kontrollierte Belege, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu den einzelnen Tieren und ihren Kenncodes zu enthalten.Der gemäß Paragraph 10, zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronischen Datenbanken für Tiere, kontrollierte Tiere, kontrollierte Belege, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu den einzelnen Tieren und ihren Kenncodes zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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