Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenEin Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1.Ziffer einsauf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2.Ziffer 2das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3.Ziffer 3die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
4.Ziffer 4dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.
(2)Absatz 2,Für Abweichungen, die im Rahmen
1.Ziffer einsdes Flächenmonitorings gemäß § 38 – mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 geregelten Konstellation – oderdes Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, – mit Ausnahme der in Paragraph 44, Absatz 3, geregelten Konstellation – oder
2.Ziffer 2von Vorabprüfungen gemäß § 35, sofern eine entsprechende Korrektur vorgenommen wurde,von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35,, sofern eine entsprechende Korrektur vorgenommen wurde,
festgestellt wurden, wird keine Verwaltungssanktion verhängt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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