Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Der Kontrollsatz beträgt
1.Ziffer einsfür Auflagen von durch das Flächenmonitoring bzw. die Change Detection erfasste Fördermaßnahmen, die nicht im Rahmen des Flächenmonitorings geprüft werden können, mindestens 1% der Antragsteller,
2.Ziffer 2für die Fördermaßnahmen 31-04, 70-06, 70-13, 70-18 und 70-19 mindestens 5% der Antragsteller,
3.Ziffer 3im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung bei Rindern mindestens 5% der Antragsteller und bei Schafen und Ziegen mindestens 10% der Antragsteller und
4.Ziffer 4für Invekos-Maßnahmen, die nicht von den Z 1 bis 3 erfasst sind, mindestens 3% der Antragsteller.für Invekos-Maßnahmen, die nicht von den Ziffer eins bis 3 erfasst sind, mindestens 3% der Antragsteller.
(2)Absatz 2,Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; die Begünstigten für die von Abs. 1 Z 1 erfassten Fördermaßnahmen werden zu 100% nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; die Begünstigten für die von Absatz eins, Ziffer eins, erfassten Fördermaßnahmen werden zu 100% nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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