Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
(1)Absatz eins,Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1.Ziffer einsbei den vorausgefüllten Formularen die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Fördermaßnahmen zu beantragen,
2.Ziffer 2auf dem geografischen Beihilfeantragsformular die Hofstelle des Hauptbetriebs zu verorten sowie innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3.Ziffer 3zu erklären, dass er von den für die betreffenden Fördermaßnahmen geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat und
4.Ziffer 4die Angaben zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsName/Firma, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift des Antragstellers (einschließlich Telefonnummer und E-Mail),
2.Ziffer 2Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
4.Ziffer 4gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Art. 2 Z 11 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Artikel 2, Ziffer 11, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.6.2013 Seite 19, einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,
4a.Ziffer 4 aauf Verlangen der AMA die Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR),
5.Ziffer 5Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
6.Ziffer 6gegebenenfalls den Nachweis eines aktiven Landwirts,
7.Ziffer 7Einzelheiten zu den betreffenden Fördermaßnahmen,
8.Ziffer 8gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Fördermaßnahmen erforderlichen Belege,
9.Ziffer 9im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern die Tierliste zum Stichtag 1. April (Stichtagstierliste) des Antragsjahres, wobei bei im Jahresverlauf schwankenden Tierbeständen zusätzlich zur Stichtagstierliste eine Durchschnittstierliste über den durchschnittlichen Viehbestand des Antragsjahres abzugeben ist,
10.Ziffer 10im Falle der Teilnahme an der Fördermaßnahme 31-04 eine tierbezogene Beantragung mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum für die geweideten Schafe und Ziegen mit Beantragungsstichtag 1. April des Antragsjahres (Weideliste Tierwohl-Weide Schafe und Ziegen). Tierzugänge sind binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogene Meldung anerkannt. Ein Abgang oder die Verendung von beantragten Tieren ist zu melden,
11.Ziffer 11im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden
a)Litera adie Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,
b)Litera bbei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,
c)Litera cbei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und
d)Litera dsonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.
Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang oder die Verendung von beantragten Tieren ist zu melden,Die in Litera b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang oder die Verendung von beantragten Tieren ist zu melden,
12.Ziffer 12zweckdienliche Angabe zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen und gegebenenfalls nicht-landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 22 Z 2, wobeizweckdienliche Angabe zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen und gegebenenfalls nicht-landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß Paragraph 22, Ziffer 2,, wobei
a)Litera abei Hanfflächen im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten je Hanfsorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
b)Litera bbei seltenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen je Sorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe,
c)Litera cgegebenenfalls je Sorte und Pflanzjahr bei Weinflächen ein eigener Schlag zu bilden ist,
d)Litera ddie Landschaftselemente gemäß Anlage 2, Agroforststreifen sowie Mehrnutzenhecken, die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen und im Rahmen von GLÖZ 8 oder für Fördermaßnahmen zu erhalten sind, anzugeben sind,
e)Litera esonstige punktförmige Landschaftselemente, die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen und für Fördermaßnahmen zu erhalten sind, anzugeben sind und
f)Litera fim Rahmen der Fördermaßnahme 70-02 bei allen Flächen, der Fördermaßnahme 70-03 bei Grünland- und Ackerfutterflächen, der Fördermaßnahmen 70-09 und 70-10 bei Obst-, Hopfen- und Weinflächen sowie der Fördermaßnahme 70-12 bei Almweideflächen und der Fördermaßnahme 70-14 bei Ackerflächen anzugeben ist, ob und welche Art von Pflanzenschutzmitteln auf der Fläche verwendet werden,
13.Ziffer 13im Falle der Bewässerung von Flächen die Angabe, ob eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vorhanden ist.
(3)Absatz 3,Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Mehrfachantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. April erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Bei Anbau von Hanf als Zwischenfrucht sind die Kopien bis spätestens 31. August des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Landwirte, die die Anforderungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch nicht an der Fördermaßnahme 70-02 teilnehmen, haben am Antrag darauf hinzuweisen. Erfüllen lediglich Teilbetriebe eines Landwirts die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sind zusätzlich die Flächen zu codieren.Landwirte, die die Anforderungen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.6.2018 Seite 1, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch nicht an der Fördermaßnahme 70-02 teilnehmen, haben am Antrag darauf hinzuweisen. Erfüllen lediglich Teilbetriebe eines Landwirts die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sind zusätzlich die Flächen zu codieren.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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