Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
(1)Absatz eins,Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, dem die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen zu entnehmen sind und aus dem die Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen gezogen werden können. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
1.Ziffer einsdie kontrollierten Fördermaßnahmen,
2.Ziffer 2die anwesenden Personen,
3.Ziffer 3Angaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, wann sie angekündigt wurde,
4.Ziffer 4Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Fördermaßnahmen vorzunehmen waren,
5.Ziffer 5Angaben zu sonstigen vorgenommenen Kontrollmaßnahmen,
6.Ziffer 6Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen eine gegenseitige Unterrichtung hinsichtlich anderer Fördermaßnahmen, Konditionalität oder sozialer Konditionalität erforderlich sein könnte,
7.Ziffer 7Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen in den folgenden Jahren Folgemaßnahmen erforderlich sein können.
(2)Absatz 2,Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.
(3)Absatz 3,Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht mit in Abs. 1 Z 1 bis 5 vorgesehenen Angaben nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht mit in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorgesehenen Angaben nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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