§ 13a GSP-AV Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Wird zum Erlangen eines Vorteils eine Vorschrift des Unionsrechts gemäß § 1 Abs. 1 oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen wurden, darf der Vorteil nicht gewährt werden bzw. sind bereits ausgezahlte Förderungen zurückzuzahlen. Wird zum Erlangen eines Vorteils eine Vorschrift des Unionsrechts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen wurden, darf der Vorteil nicht gewährt werden bzw. sind bereits ausgezahlte Förderungen zurückzuzahlen.

In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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