Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Regeln zur förderfähigen Fläche
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1.Ziffer einsFeldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß § 24, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 24,, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;
2.Ziffer 2Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß § 20 Abs. 3 erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß Paragraph 20, Absatz 3, erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;
3.Ziffer 3Segment: eine Teilfläche bei Almen und Hutweiden mit einheitlicher Bodenbedeckung;
4.Ziffer 4Digitalisierung: zeichnerische Abbildung von Lage und Ausmaß der Fläche sowie der Lage eines Punkts im geografischen Beihilfeantragsformular;
5.Ziffer 5eAMA: elektronisches System der AMA, in dem die verschiedenen Anwendungen einschließlich des Geografischen Informationssystems (Invekos-GIS) für die Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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