Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Die AMA oder die Bewilligende Stelle kann von der Gewährung einer Förderung absehen, wenn
1.Ziffer einsim Falle der Erstberechnung der sich ergebende Betrag 50 € je Fördermaßnahme nicht überschreitet oder
2.Ziffer 2der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Fördermaßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 GSP-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 GSP-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 GSP-AV