Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Werden in einem Projekt Leistungen von verbunden Unternehmen und Partnerunternehmen gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, oder von Vereinen, Personengesellschaften und Unternehmen erbracht, deren Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter oder anderweitige Funktionsträger sowohl beim Förderwerber als auch beim Auftragnehmer eine Funktion innehaben, sind ausschließlich Selbstkosten ohne Gewinnaufschläge förderfähig. Die Antragsteller sind verpflichtet anzugeben, ob eine derartige Verbindung besteht.Werden in einem Projekt Leistungen von verbunden Unternehmen und Partnerunternehmen gemäß Artikel 3, Absatz 2 und 3 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.6.2014, Seite 1, oder von Vereinen, Personengesellschaften und Unternehmen erbracht, deren Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter oder anderweitige Funktionsträger sowohl beim Förderwerber als auch beim Auftragnehmer eine Funktion innehaben, sind ausschließlich Selbstkosten ohne Gewinnaufschläge förderfähig. Die Antragsteller sind verpflichtet anzugeben, ob eine derartige Verbindung besteht.
(2)Absatz 2,Wenn die Selbstkosten nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden können oder Zweifel daran bestehen, dass die geschätzten Selbstkosten kostengünstiger sind als externe Beauftragungen, müssen mindestens drei schriftliche Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte von unabhängigen Unternehmen vorgelegt werden.
(3)Absatz 3,Abweichungen von den Abs. 1 und Abs. 2 sind nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung einer entsprechenden anderweitigen Dokumentation betreffend die Plausibilität der Kosten zulässig.Abweichungen von den Absatz eins und Absatz 2, sind nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung einer entsprechenden anderweitigen Dokumentation betreffend die Plausibilität der Kosten zulässig.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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