Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Die geförderte Investition muss mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Förderwerber von ihm innerhalb des Programmgebiets ordnungsgemäß und den Zielen oder Durchführungsbedingungen des jeweiligen Projekts entsprechend genutzt und instandgehalten werden. Die Behalteverpflichtung kann maßnahmenspezifisch auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Nicht produktive Investitionen zur Wiederherstellung und Erhaltung von naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen sind von der Behalteverpflichtung ausgenommen.
(1a)Absatz eins a,Im Falle des Eintritts eines versicherbaren Elementarschadereignisses ist die geförderte Investition, die der Versicherungspflicht gemäß § 73 unterliegt, unter Heranziehung der Versicherungsleistung ehest möglich wieder zu errichten. Eine neuerliche Förderung bereits geförderter Teile der Investition ist dabei innerhalb der Behalteverpflichtung ausgeschlossen. Wird die Instandsetzungsverpflichtung erfüllt, liegt kein Verstoß gegen Abs. 1 vor. Der Eintritt des Elementarschadereignisses ist gemäß § 14 zu melden.Im Falle des Eintritts eines versicherbaren Elementarschadereignisses ist die geförderte Investition, die der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 73, unterliegt, unter Heranziehung der Versicherungsleistung ehest möglich wieder zu errichten. Eine neuerliche Förderung bereits geförderter Teile der Investition ist dabei innerhalb der Behalteverpflichtung ausgeschlossen. Wird die Instandsetzungsverpflichtung erfüllt, liegt kein Verstoß gegen Absatz eins, vor. Der Eintritt des Elementarschadereignisses ist gemäß Paragraph 14, zu melden.
(1b)Absatz eins b,Abweichend von Abs. 1 hat der Förderwerber den Betrieb einer im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-10, 73-11, 73-16 oder 77-05 geförderten Infrastruktur, welche im allgemeinen Interesse genutzt wird, durch Abschluss oder Weiterführung eines Pachtvertrags oder einer sonstigen Nutzungsvereinbarung mit geeigneten Dritten sicherzustellen, sofern die Investition nicht von ihm selbst betrieben wird.Abweichend von Absatz eins, hat der Förderwerber den Betrieb einer im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-10, 73-11, 73-16 oder 77-05 geförderten Infrastruktur, welche im allgemeinen Interesse genutzt wird, durch Abschluss oder Weiterführung eines Pachtvertrags oder einer sonstigen Nutzungsvereinbarung mit geeigneten Dritten sicherzustellen, sofern die Investition nicht von ihm selbst betrieben wird.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beginnt die Behalteverpflichtung für Investitionen im Rahmen operationeller Programme ab Erlassung des Bescheides, mit dem über die Endzahlung für das Jahresarbeitsprogramm entschieden wird.Abweichend von Absatz eins, beginnt die Behalteverpflichtung für Investitionen im Rahmen operationeller Programme ab Erlassung des Bescheides, mit dem über die Endzahlung für das Jahresarbeitsprogramm entschieden wird.
(3)Absatz 3,Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem Unternehmer- bzw. Bewirtschafterwechsel und wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 2 oder eine Verpflichtungsübernahme gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 durchgeführt, kann die restliche Behalteverpflichtung durch den Übernehmer erfüllt werden, sofern der Übernehmer die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt.Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem Unternehmer- bzw. Bewirtschafterwechsel und wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, oder eine Verpflichtungsübernahme gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt, kann die restliche Behalteverpflichtung durch den Übernehmer erfüllt werden, sofern der Übernehmer die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt.
(4)Absatz 4,Ändert sich ausschließlich der Besitz oder das Eigentum an der geförderten Investition, liegt hingegen eine Verletzung der Behalteverpflichtung vor; dies gilt nicht für Investitionen auf Waldflächen bei Projekten der Fördermaßnahme 73-04.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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