Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Förderanträge sind zwischen dem 1. August und dem darauffolgenden 15. Juni einzureichen; davon abweichend sind Förderanträge für Projekte, die bis 31. Juli 2023 durchgeführt werden, zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 15. Juni 2023 einzureichen.
(2)Absatz 2,Zahlungsanträge sind frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, einzureichen. Im Falle einer Verlängerung des Durchführungszeitraums über den 31. Juli hinaus ist der Zahlungsantrag bis zum Ende des Durchführungszeitraums einzureichen. In den Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 sind Teilzahlungsanträge zulässig.
(3)Absatz 3,Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (§ 13).Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (Paragraph 13,).
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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