Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
(1)Absatz eins,Als Sachkosten gelten:
1.Ziffer einsAufwendungen für externe Dienstleistungen,
2.Ziffer 2Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988 und sonstige Lieferungen,Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 13, EStG 1988 und sonstige Lieferungen,
3.Ziffer 3Kosten für Dienstreisen der Mitarbeiter des Förderwerbers und
4.Ziffer 4anteilige Abschreibungskosten für die tatsächliche Nutzung eines Investitionsgutes im Rahmen eines nicht investiven Projekts in einer Projektmaßnahme, vorausgesetzt der Erwerb des Investitionsgutes selbst wurde nicht gefördert.
(2)Absatz 2,Kosten für Dienstreisen umfassen Beförderungskosten und Nächtigungskosten; Diäten und sonstige im Zuge von Dienstreisen anfallende Kosten der Mitarbeiter des Förderwerbers sind nicht förderfähig. Werden von der Verwaltungsbehörde vereinfachte Kosten für die Abrechnung der Dienstreisekosten vorgesehen, sind diese anzuwenden; ist eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten erforderlich, sind die Kosten nur bis zu einer Höhe förderfähig, die der Höhe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, entspricht.Kosten für Dienstreisen umfassen Beförderungskosten und Nächtigungskosten; Diäten und sonstige im Zuge von Dienstreisen anfallende Kosten der Mitarbeiter des Förderwerbers sind nicht förderfähig. Werden von der Verwaltungsbehörde vereinfachte Kosten für die Abrechnung der Dienstreisekosten vorgesehen, sind diese anzuwenden; ist eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten erforderlich, sind die Kosten nur bis zu einer Höhe förderfähig, die der Höhe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, entspricht.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für die Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04.Absatz 2, gilt nicht für die Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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