§ 5 GSP-AV Ende der Einreichfrist bei Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgendedarauffolgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.Absatz eins, ist nicht anwendbar bei den in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in Paragraph 33, Absatz 3, genannten Terminen.
  3. (2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in §§ 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6, 33 Abs. 3, 34 Abs. 2 Z 10 und Z 11 und 38 Abs. 3 genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2.Absatz eins, ist nicht anwendbar bei den in Paragraphen 33, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 6, 33 Absatz 3, 34, Absatz 2, Ziffer 10 und Ziffer 11 und 38 Absatz 3, genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2,

Stand vor dem 02.01.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 02.01.2026
  1. (1)Absatz eins,Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgendedarauffolgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.Absatz eins, ist nicht anwendbar bei den in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in Paragraph 33, Absatz 3, genannten Terminen.
  3. (2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in §§ 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6, 33 Abs. 3, 34 Abs. 2 Z 10 und Z 11 und 38 Abs. 3 genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2.Absatz eins, ist nicht anwendbar bei den in Paragraphen 33, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 6, 33 Absatz 3, 34, Absatz 2, Ziffer 10 und Ziffer 11 und 38 Absatz 3, genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2,

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