§ 7 GSP-AV Sonstige Umstände

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kann ein Begünstigter aufgrund natürlicher Umstände, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken, wie insbesondere Tod eines Tieres durch Krankheit oder Unfall, für den der Begünstigte nicht verantwortlich gemacht werden kann, die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht erfüllen, so sind die Verwaltungssanktionen nicht anzuwenden, sofern der Begünstigte die zuständige Behörde innerhalb von drei Wochen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere – unbeschadet der nach den Tierkennzeichnungsvorschriften notwendigen Meldung des Abgangs oder Verendung – die zuständige Behörde hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
  2. (2)Absatz 2,Ist ein Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen und war der Verstoß für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar oder kann die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, ist keine Verwaltungssanktion anzuwenden.

Stand vor dem 28.09.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 28.09.2023
  1. (1)Absatz eins,Kann ein Begünstigter aufgrund natürlicher Umstände, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken, wie insbesondere Tod eines Tieres durch Krankheit oder Unfall, für den der Begünstigte nicht verantwortlich gemacht werden kann, die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht erfüllen, so sind die Verwaltungssanktionen nicht anzuwenden, sofern der Begünstigte die zuständige Behörde innerhalb von drei Wochen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere – unbeschadet der nach den Tierkennzeichnungsvorschriften notwendigen Meldung des Abgangs oder Verendung – die zuständige Behörde hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
  2. (2)Absatz 2,Ist ein Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen und war der Verstoß für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar oder kann die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, ist keine Verwaltungssanktion anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten