Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Die Entscheidung über den Förderantrag umfasst jedenfalls:
1.Ziffer einsden Höchstbetrag der förderfähigen Kosten;
2.Ziffer 2den Umfang der maximal zugesagten Förderung, wobei jeweils die Anteile von EU, Bund und Land betrags- und anteilsmäßig gesondert auszuweisen sind;
4.Ziffer 4sofern relevant die Fristen für die Durchführung des Projekts (Projektlaufzeit), für Berichtspflichten und gegebenenfalls für die Vorlage des Zahlungsantrags;
5.Ziffer 5Angaben, in welcher Form an der Evaluierung mitzuwirken ist und welche Informationen für die Überprüfung der Indikatoren bekannt zu geben sind;
6.Ziffer 6allfällige weitere Bedingungen oder Auflagen zum Projekt, soweit es für die Erreichung der Projektziele oder zur Sicherstellung der Finanzierung erforderlich ist.
(2)Absatz 2,In begründeten Ausnahmen kann trotz Fehlens eines Nachweises über die Erfüllung einer Fördervoraussetzung eine Genehmigung des Förderantrags unter der Bedingung der späteren Vorlage des Nachweises erfolgen. Die Bedingung kann sich auf einzelne Projektteile beschränken.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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