§ 99 GSP-AV (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung), Verwaltungssanktionen für Beantragung nicht förderfähiger Kosten im Zahlungsantrag - JUSLINE Österreich
§ 99 GSP-AV Verwaltungssanktionen für Beantragung nicht förderfähiger Kosten im Zahlungsantrag
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Beantragt der Förderwerber im Zahlungsantrag nicht förderfähige Kosten, sind ab Überschreiten einer Freigrenze von 10% der eingereichten Kosten die förderfähigen Kosten im Ausmaß von 50% der nicht förderfähigen Kosten zu kürzen.
(2)Absatz 2,Kann der Förderwerber nachweisen, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, oder kann sich die Bewilligende Stelle anderweitig davon überzeugen, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Förderwerber liegt, ist von einer Sanktion abzusehen bzw. die verhängte Sanktion wieder aufzuheben.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 99 GSP-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 GSP-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 99 GSP-AV