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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist 15gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. Februar eingereichte4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen. Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß Paragraph 79, Absatz 3 und Absatz 4, eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.
Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist 15gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. Februar eingereichte4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen. Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß Paragraph 79, Absatz 3 und Absatz 4, eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.