§ 100 GSP-AV Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2026 bis 31.12.9999

Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist 15gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. Februar eingereichte4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen. Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß Paragraph 79, Absatz 3 und Absatz 4, eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.

Stand vor dem 02.01.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 02.01.2026

Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist 15gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. Februar eingereichte4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen. Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß Paragraph 79, Absatz 3 und Absatz 4, eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.

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