§ 120 GSP-AV Regeln zu förderfähigen Kosten

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sofern Personalkosten förderfähig sind, zählen dazu Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der förderfähigen Aktivitäten anfallen.
  2. (2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand „EDV-Anlagen“ ist die Anschaffung der Hard- und Software inklusive laufender Wartungs- und Updatekosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des operationellen Programms steht, förderfähig, nicht jedoch Standardsoftware. Als Standardsoftware gilt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdas Betriebssystem,
    2. 2.Ziffer 2MS-Office oder Programme mit vergleichbarer Funktionalität,
    3. 3.Ziffer 3E-Mail-Programm,
    4. 4.Ziffer 4Sicherheitssoftware zur Vermeidung von Schadprogrammen (Virenschutz),
    5. 5.Ziffer 5Software zur Lohnverrechnung und Zeiterfassung der Mitarbeiter und
    6. 6.Ziffer 6Kernbuchhaltung (ausgenommen Controlling und Warenwirtschaftssystem).
    Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Z 1 bis 4 förderfähig.Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Ziffer eins bis 4 förderfähig.
  3. (3)Absatz 3,Im Zusammenhang mit den Fördergegenständen „Pflanzung von Dauerkulturen“, „Hagelnetzanlagen“ und „Bewässerungssysteme“ sind
    1. 1.Ziffer einsdie Anschaffungskosten für die Dauerkultur für (Teil-)Schläge (nicht für Einzelbäume) und die dazugehörigen Einrichtungen sowie die Errichtungskosten,
    2. 2.Ziffer 2die Anschaffungskosten für Hagelnetze und Bewässerungssysteme sowie deren Erneuerung
    förderfähig.
  4. (4)Absatz 4,Investitionen in technische Anlagen oder Maschinen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderfähig. Davon ausgenommen sind technische Anlagen und Maschinen, für die es am Markt keine Angebote mit Versorgung aus erneuerbaren Energien gibt.
  5. (5)Absatz 5,Für die Personal- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Betriebsfonds oder der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des operationellen Programms gilt ein Standardpauschalsatz im Ausmaß von 2% des genehmigten Betriebsfonds, der sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfasst.

Stand vor dem 05.08.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 05.08.2024
  1. (1)Absatz eins,Sofern Personalkosten förderfähig sind, zählen dazu Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der förderfähigen Aktivitäten anfallen.
  2. (2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand „EDV-Anlagen“ ist die Anschaffung der Hard- und Software inklusive laufender Wartungs- und Updatekosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des operationellen Programms steht, förderfähig, nicht jedoch Standardsoftware. Als Standardsoftware gilt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdas Betriebssystem,
    2. 2.Ziffer 2MS-Office oder Programme mit vergleichbarer Funktionalität,
    3. 3.Ziffer 3E-Mail-Programm,
    4. 4.Ziffer 4Sicherheitssoftware zur Vermeidung von Schadprogrammen (Virenschutz),
    5. 5.Ziffer 5Software zur Lohnverrechnung und Zeiterfassung der Mitarbeiter und
    6. 6.Ziffer 6Kernbuchhaltung (ausgenommen Controlling und Warenwirtschaftssystem).
    Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Z 1 bis 4 förderfähig.Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Ziffer eins bis 4 förderfähig.
  3. (3)Absatz 3,Im Zusammenhang mit den Fördergegenständen „Pflanzung von Dauerkulturen“, „Hagelnetzanlagen“ und „Bewässerungssysteme“ sind
    1. 1.Ziffer einsdie Anschaffungskosten für die Dauerkultur für (Teil-)Schläge (nicht für Einzelbäume) und die dazugehörigen Einrichtungen sowie die Errichtungskosten,
    2. 2.Ziffer 2die Anschaffungskosten für Hagelnetze und Bewässerungssysteme sowie deren Erneuerung
    förderfähig.
  4. (4)Absatz 4,Investitionen in technische Anlagen oder Maschinen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderfähig. Davon ausgenommen sind technische Anlagen und Maschinen, für die es am Markt keine Angebote mit Versorgung aus erneuerbaren Energien gibt.
  5. (5)Absatz 5,Für die Personal- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Betriebsfonds oder der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des operationellen Programms gilt ein Standardpauschalsatz im Ausmaß von 2% des genehmigten Betriebsfonds, der sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfasst.

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